Seit 1889
Der 1889 gegründete Reutlinger Geschichtsverein gehört zum Kreis der traditionsreichen Geschichtsvereine in Baden-Württemberg. Mit seinen rund 580 Mitgliedern zählt er auch zu den mitgliederstärksten im Land.
Das Stadtarchiv fungiert als Geschäftsstelle und organisiert das Veranstaltungsprogramm. Hierzu gehören vor allem Vorträge zur Landes- und Stadtgeschichte, Studienfahrten in die nähere und weitere Umgebung sowie das traditionelle Pastetenessen mit historischem Festvortrag am Reutlinger Schiedweckentag. Über sämtliche Aktivitäten informiert das zweimal jährlich erscheinende Veranstaltungsprogramm. Außerdem engagiert sich der Geschichtsverein in Angelegenheiten des Denkmalschutzes, des historischen Stadtbildes und der Brauchtumspflege, übernimmt in Verbindung mit der Reutlinger Stadtmarketing GmbH historische Stadtführungen und fördert wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Arbeiten.
Geschichtsblätter
Geschichts-blätter
Mit den Reutlinger Geschichtsblättern geben wir jährlich eine wissenschaftliche Zeitschrift zur Stadtgeschichte heraus.
Mitglied werden
Eine Mitgliedschaft im Verein bietet viele Vorteile. Willkommen sind interessierte Personen in jedem Alter.
Programm
Das aktuelle Halbjahresprogramm mit unseren Veranstaltungen und Ausflügen hier als PDF herunterladen.
Schiedweckentag
Das gemeinsame Pastetenessen ist unsere größte Veranstaltung. Was hat es mit dieser alljährlichen Tradition auf sich?
Vorstand
Wie setzt sich der aktuelle Vorstand des Geschichtsvereins zusammen? Hier ist eine Liste der Vorstandsmitglieder.
Satzung
Als eingetragener Verein haben wir selbstverständlich eine Satzung, die hier gelesen werden kann.
Mitglied werden!
Interesse für Geschichte? Dann ist eine Mitgliedschaft im Geschichtsverein das Richtige! Welche Vorteile das bringt und wie man beitreten kann, steht hier. Oder wie wäre es mit einem Gutschein für eine Mitgliedschaft, um Freude an der Geschichte zu verschenken?
Eine Mitgliedschaft im Reutlinger Geschichtsverein kostet jährlich 25.- €. Das ist günstiger als ein Netflix-Abo und ungefähr so viel wie eine Tasse Kaffee pro Monat. Schüler, Azubis und Studenten zahlen ermäßigt jährlich 10.- €. Für diesen Beitrag erhält jedes Mitglied:
- Ermäßigten Eintritt zu Vorträgen des Geschichtsvereins
- Die jährlich erscheinende, hochwertig gebundene Ausgabe der Reutlinger Geschichtsblätter
- Zugang zu einem Netzwerk von Experten und Enthusiasten für Reutlinger Stadtgeschichte
- Aktives und passives Wahlrecht bei Mitgliederversammlungen
Klingt gut? Dann einfach die Beitrittserklärung ausfüllen und an unsere Geschäftsstelle schicken, also das Reutlinger Stadtarchiv. Dort gibt auch Gutscheinkarten für eine Geschenkmitgliedschaft!
Der Schiedweckentag
Der Schied-weckentag
Am Mittwoch nach dem zweiten Fastensonntag (Reminiscere) wird in Reutlingen Schiedweckentag gefeiert. Für uns ist das eine liebgewonnene Tradition, die wir jedes Jahr mit einem interessanten Vortrag und natürlich einem leckeren Schiedwecken feiern.
Zur Feier des Abschieds von der winterlichen Spinntätigkeit in der Lichtstube wurden ursprünglich einfache Wecken mit etwas Wein gereicht. Daraus entwickelte sich im Laufe der Zeit eine kulinarische Reutlinger Tradition. Seine spezifische Ausprägung als Blätterteigpastete mit Kalbfleischfüllung soll der Schiedwecken einst durch einen Bäckergesellen aus dem Elsässischen erhalten haben. Tatsächlich ist bereits im 18. Jahrhundert ein „Pastetenbeck“ am Fuße der Achalm nachweisbar. Heute ist die Reutlinger Pastete ganzjährig bei festlichen Anlässen beliebt.
Der Reutlinger Geschichtsverein veranstaltet alljährlich am Schiedweckentag für die Mitglieder ein Pastetenessen mit anschließendem historischen Vortrag. In den Reutlinger Bäckereien sind Schiedwecken in verschiedenen Größen erhältlich.
Vorstand
Erster Vorsitzender
Dr. Werner Ströbele
Mozartstr. 75 / 72762 Reutlingen // Tel.: 07121/260905
werner.stroebele@web.de
Stellvertreterin
Andrea Anstädt M.A.
Geschäftsführer
Dr. Roland Deigendesch
Schatzmeister
Gerald Kronberger, Dipl. Archivar
Kassenprüferin
Sven Föll
Ehrenvorsitzender
Dr. Wilhelm Borth
Satzung Reutlinger Geschichtsverein
Satzung Reutlinger Geschichts-verein
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Reutlinger Geschichtsverein e. V.“ (ehemals Verein für Kunst und Altertum). Er hat seinen Sitz in Reutlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen unter der Nummer 17 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein stellt sich in den Dienst der Erforschung der Lokal- und Regionalgeschichte und macht sie öffentlich zugänglich. Er fördert die Pflege des überkommenen Brauchtums und setzt sich für den verantwortungsvollen Umgang mit dem historischen Stadtbild ein. Der Geschichtsverein ist weiter bestrebt, das Interesse an der städtischen Vergangenheit zu wecken und zur kritischen Auseinandersetzung mit ihr anzuregen. Dadurch leistet er seinen Beitrag zur Identität unserer Stadt.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch Vorträge, Publikationen, Exkursionen, Führungen, Ausstellungen, öffentliche Stellungnahmen und andere Präsentationsformen verwirklicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Reutlinger Geschichtsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags bereit sind.
Eintrittserklärungen können jederzeit erfolgen, sie gelten für das Kalenderjahr und bedürfen der schriftlichen Form. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres, durch Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss aus dem Verein. Mitglieder, die trotz Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden durch Entscheidung des Ausschusses ausgeschlossen. Desgleichen entscheidet der Ausschuss über den Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens mit einfacher Mehrheit.
Die ausscheidenden Mitglieder oder ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Geld- oder Sachvermögen des Vereins. Sie verlieren alle Rechte als Mitglieder.
Jedes Mitglied kann an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat Anspruch auf kostenlosen oder verbilligten Bezug der vom Verein herausgegebenen Schriften sowie auf Teilnahme an den von diesem veranstalteten Vorträgen, Besichtigungen, Führungen und Reisen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die jeweils letztbekannte Postanschrift der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand, Schatzmeister, Rechnungsprüfer und Ausschuss und ist berechtigt, diesen Weisungen zu geben. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, genehmigt den Jahresabschluss und beschließt über die Entlastungen von Vorstand, Geschäftsführer, Schatzmeister, Ausschuss und Rechnungsprüfer. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest und entscheidet über Änderungen der Satzung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht in der Regel durch offene Stimmabgabe mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes wahlberechtigte Mitglied führt eine Stimme; Stellvertretung ist ausgeschlossen. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; wenn kein Widerspruch erhoben wird, kann auch offen gewählt werden. Der Vorsitzende hat im Falle der Stimmengleichheit bei offener Abstimmung eine weitere Stimme, bei Wahlen hat er das Los zu ziehen. Bei Satzungsänderung und beim Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll (Beschlussprotokoll) anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Ausschuss
Der Ausschuss (ausgenommen Geschäftsführer) wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; in der Zwischenzeit kann er sich durch Zuwahl ergänzen.
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Rechnungsprüfer sowie bis zu 20 weiteren Mitgliedern, darunter möglichst ein Vertreter der Stadtverwaltung Reutlingen. Der Ausschuss kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen heranziehen, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat. Er beschließt über laufende Vereinsangelegenheiten, insbesondere über Veröffentlichungen, die Schwerpunkte des Jahresprogramms sowie über Fördermaßnahmen und sonstige Vorhaben. Er verwaltet, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, das Vermögen des Vereins in verantwortlicher Weise.
Zu seiner Unterstützung in der Erfüllung der im § 2 umrissenen Aufgaben des Vereins und zur Bearbeitung besonderer Sach- und Arbeitsgebiete kann der Ausschuss Arbeitskreise einrichten.
Der Ausschuss wird mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung zu einer Sitzung einberufen, im Übrigen nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vorher.
Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können ersetzt werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Gemäß § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie sind an die Weisungen des Ausschusses gebunden, überwachen die geordnete Tätigkeit der Vereinsämter und leiten die Beratungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung.
§ 9 Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann ein ausscheidendes Vorstandsmitglied, das sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Er kann an Ausschusssitzungen stimmberechtigt teilnehmen.
§ 10 Geschäftsführer
Die Geschäftsführung liegt beim jeweils amtierenden Stadtarchivar. Der Geschäftsführer wird gemeinsam mit dem Ausschuss von der Mitgliederversammlung entlastet.
Der Geschäftsführer (Schriftführer) besorgt den Schriftverkehr des Vereins und alle Einladungen, stellt die Veröffentlichungen des Vereins den Mitgliedern zu und protokolliert die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sowie Berichte über die sonstige Tätigkeit des Vereins.
Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
§ 11 Schatzmeister
Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Der Schatzmeister führt die Mitgliederliste, zieht die Beiträge ein und besorgt sämtliche Kassengeschäfte. Aufgrund seiner Bücher erstattet er in der Mitgliederversammlung den Jahres- und Rechnungsbericht.
Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
§ 12 Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Er prüft jährlich die Jahresrechnung des Vereins und legt den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Schatzmeisters vor.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck anberaumten Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das städtische Heimatmuseum und das Stadtarchiv Reutlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden haben.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ist genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2013. Sie ersetzt die bis dahin gültige Satzung des Vereins in der Fassung vom 18. Januar 1982, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft tritt.
Anmerkung
Zur besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form beibehalten. Alle Angaben beziehen sich ohne Einschränkung auf Angehörige beider Geschlechter.
Reutlingen, 8. Juli 2013
Dr. Wilhelm Borth
Erster Vorsitzender
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Reutlinger Geschichtsverein e. V.“ (ehemals Verein für Kunst und Altertum). Er hat seinen Sitz in Reutlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen unter der Nummer 17 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein stellt sich in den Dienst der Erforschung der Lokal- und Regionalgeschichte und macht sie öffentlich zugänglich. Er fördert die Pflege des überkommenen Brauchtums und setzt sich für den verantwortungsvollen Umgang mit dem historischen Stadtbild ein. Der Geschichtsverein ist weiter bestrebt, das Interesse an der städtischen Vergangenheit zu wecken und zur kritischen Auseinandersetzung mit ihr anzuregen. Dadurch leistet er seinen Beitrag zur Identität unserer Stadt.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch Vorträge, Publikationen, Exkursionen, Führungen, Ausstellungen, öffentliche Stellungnahmen und andere Präsentationsformen verwirklicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Reutlinger Geschichtsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags bereit sind.
Eintrittserklärungen können jederzeit erfolgen, sie gelten für das Kalenderjahr und bedürfen der schriftlichen Form. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres, durch Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss aus dem Verein. Mitglieder, die trotz Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden durch Entscheidung des Ausschusses ausgeschlossen. Desgleichen entscheidet der Ausschuss über den Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens mit einfacher Mehrheit.
Die ausscheidenden Mitglieder oder ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Geld- oder Sachvermögen des Vereins. Sie verlieren alle Rechte als Mitglieder.
Jedes Mitglied kann an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat Anspruch auf kostenlosen oder verbilligten Bezug der vom Verein herausgegebenen Schriften sowie auf Teilnahme an den von diesem veranstalteten Vorträgen, Besichtigungen, Führungen und Reisen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vorstand.
§ 6 Mitglieder-versammlung
Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die jeweils letztbekannte Postanschrift der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand, Schatzmeister, Rechnungsprüfer und Ausschuss und ist berechtigt, diesen Weisungen zu geben. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, genehmigt den Jahresabschluss und beschließt über die Entlastungen von Vorstand, Geschäftsführer, Schatzmeister, Ausschuss und Rechnungsprüfer. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest und entscheidet über Änderungen der Satzung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht in der Regel durch offene Stimmabgabe mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes wahlberechtigte Mitglied führt eine Stimme; Stellvertretung ist ausgeschlossen. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; wenn kein Widerspruch erhoben wird, kann auch offen gewählt werden. Der Vorsitzende hat im Falle der Stimmengleichheit bei offener Abstimmung eine weitere Stimme, bei Wahlen hat er das Los zu ziehen. Bei Satzungsänderung und beim Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll (Beschlussprotokoll) anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Ausschuss
Der Ausschuss (ausgenommen Geschäftsführer) wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; in der Zwischenzeit kann er sich durch Zuwahl ergänzen.
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Rechnungsprüfer sowie bis zu 20 weiteren Mitgliedern, darunter möglichst ein Vertreter der Stadtverwaltung Reutlingen. Der Ausschuss kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen heranziehen, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat. Er beschließt über laufende Vereinsangelegenheiten, insbesondere über Veröffentlichungen, die Schwerpunkte des Jahresprogramms sowie über Fördermaßnahmen und sonstige Vorhaben. Er verwaltet, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, das Vermögen des Vereins in verantwortlicher Weise.
Zu seiner Unterstützung in der Erfüllung der im § 2 umrissenen Aufgaben des Vereins und zur Bearbeitung besonderer Sach- und Arbeitsgebiete kann der Ausschuss Arbeitskreise einrichten.
Der Ausschuss wird mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung zu einer Sitzung einberufen, im Übrigen nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vorher.
Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können ersetzt werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Gemäß § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie sind an die Weisungen des Ausschusses gebunden, überwachen die geordnete Tätigkeit der Vereinsämter und leiten die Beratungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung.
§ 9 Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann ein ausscheidendes Vorstandsmitglied, das sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Er kann an Ausschusssitzungen stimmberechtigt teilnehmen.
§ 10 Geschäftsführer
Die Geschäftsführung liegt beim jeweils amtierenden Stadtarchivar. Der Geschäftsführer wird gemeinsam mit dem Ausschuss von der Mitgliederversammlung entlastet.
Der Geschäftsführer (Schriftführer) besorgt den Schriftverkehr des Vereins und alle Einladungen, stellt die Veröffentlichungen des Vereins den Mitgliedern zu und protokolliert die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sowie Berichte über die sonstige Tätigkeit des Vereins.
Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
§ 11 Schatzmeister
Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Der Schatzmeister führt die Mitgliederliste, zieht die Beiträge ein und besorgt sämtliche Kassengeschäfte. Aufgrund seiner Bücher erstattet er in der Mitgliederversammlung den Jahres- und Rechnungsbericht.
Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
§ 12 Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Er prüft jährlich die Jahresrechnung des Vereins und legt den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Schatzmeisters vor.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck anberaumten Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das städtische Heimatmuseum und das Stadtarchiv Reutlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden haben.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ist genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2013. Sie ersetzt die bis dahin gültige Satzung des Vereins in der Fassung vom 18. Januar 1982, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft tritt.
Anmerkung
Zur besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form beibehalten. Alle Angaben beziehen sich ohne Einschränkung auf Angehörige beider Geschlechter.
Reutlingen, 8. Juli 2013
Dr. Wilhelm Borth
Erster Vorsitzender